Artikel 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 4 Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen
Artikel 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte
(1) Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, wenn die betreffenden Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Aquakulturbetrieb;
b) sie stellen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Tierarten im geschlossenen Bestimmungsaquakulturbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn die betreffende Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) genaue Bestimmungen zur Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen;
b) spezifische Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Tiere aus Aquakultur in diesem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.
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