Artikel 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind
Artikel 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
(1) Die Artikel 196, 197 und 198 gelten für Verbringungen wild lebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind.
(2) Die Unternehmer ergreifen bei der Verbringung wild lebender Wassertiere zwischen Habitaten geeignete und notwendige Seuchenpräventionsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) solche Verbringungen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen und
b) erforderlichenfalls Risikominderungsmaßnahmen sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, um sicherzustellen, dass Buchstabe a eingehalten wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Seuchenpräventions- und der Risikominderungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels von den Unternehmern durchzuführen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Solange keine solchen delegierten Rechtsakte erlassen worden sind, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über diese Maßnahmen entscheiden.
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