Artikel 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 2 Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind
Artikel 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, oder einer Zone oder einem Kompartiment dieses Mitgliedstaats stammen, der/die/das gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, erklärt wurde, ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Wassertiere freigesetzt werden sollen.
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