Artikel 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen
Artikel 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
(1) Unternehmer, die Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, die Wassertiere in Empfang nehmen, betreiben, und Unternehmer, die Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern Empfang nehmen, gehen wie folgt vor, bevor die Wassertiere entladen werden:
a) Sie überprüfen erforderlichenfalls, ob eines der folgenden Dokumente vorliegt:
b) sie informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen Wassertiere die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b isoliert der Unternehmer die betreffenden Wassertiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden