Artikel 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 2 Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen
Artikel 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren
(1) Die Unternehmer ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Wassertieren den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:
a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
b) neu auftretende Seuchen.
(2) Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder für den menschlichen Verzehr oder setzen sie in offenen Gewässern frei, wenn diese Tiere die folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sie kommen — wild lebende Wassertiere ausgenommen — aus Betrieben,
b) sie unterliegen nicht
Die Unternehmer dürfen jedoch solche Wassertiere verbringen, wenn für solche Verbringungen oder Freisetzungen in Teil III Titel II (Artikel 53-83) Ausnahmen von den Verbringungsbeschränkungen oder wenn in Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, Ausnahmen von den Sofortmaßnahmen vorgesehen sind.
(3) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wassertiere nach dem Abtransport aus ihrem Herkunftsort direkt zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden.
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