Artikel 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit
Artikel 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Aquakulturbetrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 und 188 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf
a) Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;
b) Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren aus Aquakultur halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Wassertieren befördern;
c) bestimmte Arten und Kategorien von Wassertieren.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien gemäß Artikel 189 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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