EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGSKAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und VerzeichnisseAbschnitt 4 Aufzeichnungen und RückverfolgbarkeitArtikel 190

Artikel 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen

In Kraft seit 20. April 2016
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