EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGSKAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und VerzeichnisseAbschnitt 4 Aufzeichnungen und RückverfolgbarkeitArtikel 187

Artikel 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Artikel 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at