Artikel 182 Umfang der Zulassung der Betriebe — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben
Artikel 182 Umfang der Zulassung der Betriebe
Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 176, Artikel 177, Artikel 178 Buchstabe a oder Artikel 179 erteilt wird, Folgendes ausdrücklich fest:
a) die von der Zulassung erfasste Art des Aquakulturbetriebs nach Artikel 176 Absatz 1 bzw. Artikel 178 Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben nach Artikel 177 und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, nach Artikel 179 sowie gemäß den nach Artikel 176 Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Bestimmungen;
b) die von der Zulassung erfasste(n) Art(en) und Kategorie(n) von Tieren aus Aquakultur.
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