Artikel 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL II MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS SEUCHENFREI
KAPITEL 1 Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber
Artikel 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen
a) bei begründetem Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;
b) bei begründetem Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;
c) eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung einem Tierarzt melden, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies erfordert.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c an die zuständige Behörde gerichtet werden können.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;
b) detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.
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