EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGSKAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und VerzeichnisseAbschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von AquakulturbetriebenArtikel 179

Artikel 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

In Kraft seit 20. April 2016
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