Artikel 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben
Artikel 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,
a) gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erlangt wurde, und
b) beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.
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