Artikel 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben
Artikel 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb
Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,
a) beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 180 Absatz 1;
b) verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Tiere aus Aquakultur erst in ihren oder aus ihrem Betrieb, nachdem ihrem Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 181 oder Artikel 183 die Zulassung als geschlossener Aquakulturbetrieb erteilt worden ist.
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