Artikel 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 2 Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben
Artikel 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte
(1) Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung:
a) Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gehalten werden;
b) andere Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko darstellen aufgrund
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten Unternehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausnehmen, die folgende Arten von Aquakulturbetrieben betreiben:
a) Aquakulturbetriebe mit Produktion einer kleinen Menge an Tieren aus Aquakultur zur Abgabe für den menschlichen Verzehr, wenn das Risiko besteht entweder
b) Teiche und andere Einrichtungen, in denen der Bestand an Wassertieren nur für die Freizeitfischerei aufrechterhalten wird, indem er mit Tieren aus Aquakultur aufgestockt wird, die eingeschlossen sind und nicht entweichen können;
c) Aquakulturbetriebe, die Tiere aus Aquakultur zu Zierzwecken in geschlossenen Systemen halten,
sofern der betroffene Betrieb kein erhebliches Risiko darstellt.
(3) Wurde keine Ausnahme gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gewährt, nehmen die Unternehmer keine Geschäftstätigkeit in einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aquakulturbetrieb auf, bis dieser Betrieb gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurde, und sie stellen diese Geschäftstätigkeit in einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aquakulturbetrieb gemäß Absatz 1 ein, wenn
a) die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 184 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder
b) im Fall einer nach Artikel 183 Absatz 3 erteilten bedingten Zulassung der betreffende Aquakulturbetrieb die noch ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 183 Absatz 4 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 183 Absatz 3 erhält.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) Ausnahmen von der Anforderung an Unternehmer, für die Arten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aquakulturbetriebe eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, in Bezug auf andere Arten von Betrieben als die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten, wenn diese Betriebe kein erhebliches Risiko darstellen;
b) die Arten von Aquakulturbetrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen.
(5) Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:
a) Art(en) und Kategorie(n) der in einem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur,
b) die Art des Aquakulturbetriebs und die Art der Erzeugung, und
c) typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur.
(6) Ein Unternehmer kann eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.
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