Artikel 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Aquakulturbetrieben
Artikel 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben
Die zuständige Behörde registriert
a) Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;
b) Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben nach dem vorliegenden Artikel eine individuelle Registrierungsnummer zu.
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