Artikel 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL II WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 1 Registrierung von Aquakulturbetrieben
Artikel 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
(1) Damit Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, eine Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 173 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
a) die zuständige Behörde über alle unter ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren;
b) der zuständigen Behörde folgende Angaben machen:
(2) Unternehmer, die Aquakulturbetriebe nach Absatz 1 betreiben, informieren die zuständige Behörde vorab über
a) wesentliche Änderungen in den Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Punkte;
b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den betreffenden Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Aquakulturbetriebs.
(3) Aquakulturbetriebe, für die eine Zulassung gemäß Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 177 vorgeschrieben ist, brauchen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Angaben nicht zu machen.
(4) Ein Unternehmer kann eine Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an;
b) die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an und die Tiere aus Aquakultur in den betreffenden Betrieben gehören einer einzigen epidemiologischen Einheit an.
Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe von Betrieben, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 173 Absatz 1 Buchstabe b sowie die nach Artikel 175 erlassenen Bestimmungen, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.
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