Artikel 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 5 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union
Abschnitt 5 Ausnahmen
Artikel 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte
(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Zuchtmaterial, die den Anforderungen der Artikel 159 bis 164 nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Bestimmungsortes zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
a) Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
b) Die Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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