EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGENKAPITEL 3 Zuständigkeiten für die TiergesundheitAbschnitt 4 Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehenArtikel 16

Artikel 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

In Kraft seit 20. April 2016
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Artikel 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at