Artikel 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 5 Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
(1) Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,
a) überprüfen, ob
b) informieren nach Überprüfung des eingetroffenen Zuchtmaterials die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b bewahrt der Unternehmer das Zuchtmaterial getrennt auf, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden