Artikel 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
a) die Anforderung hinsichtlich einer Vorabmeldung durch die Unternehmer bei einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;
b) die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können;
c) das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
d) die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 153 Absatz 3.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen in Bezug auf
a) die Einzelheiten der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch
b) die Fristen für
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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