Artikel 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 8 Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Die Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn
a) den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach Artikel 149 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen beigefügt werden muss;
b) den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt werden muss, sofern sie aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 2 unterliegen;
c) für die Tiere eine Ausnahme vom Erfordernis der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wurde oder sie besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;
d) gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.
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