Artikel 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen
Artikel 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen
Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 149 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn
a) diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 145 und gemäß den nach Artikel 146 erlassenen Bestimmungen enthalten sein müssen;
b) die Rückverfolgbarkeit der betreffenden gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind;
c) die zuständigen Behörden der Herkunfts-, der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung Zugang zu den elektronischen Dokumenten haben.
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