Artikel 15 Information der Öffentlichkeit — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit
Abschnitt 3 Mitgliedstaaten
Artikel 15 Information der Öffentlichkeit
Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse, die aus der Union stammen oder von außen in die Union eingeführt werden, ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information berücksichtigt.
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