Artikel 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen
Artikel 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
Die Unternehmer sind verpflichtet,
a) der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 Absatz 1 und Artikel 147 erlassen wurden, erforderlich sind;
b) falls nötig, sicherzustellen, dass die betreffenden gehaltenen Landtiere Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 149 Absatz 3 unterzogen werden.
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