Artikel 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 7 Veterinärbescheinigungen
Artikel 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:
a) Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;
b) Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen:
c) Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.
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