Artikel 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit
Abschnitt 3 Mitgliedstaaten
Artikel 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann Tierärzten, die keine amtlichen Tierärzte sind, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:
a) die praktische Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 32;
b) die Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Überwachung gemäß Artikel 26 oder im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28;
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit
(2) Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen zur Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i, ii und iv genannten Tätigkeiten für spezifische Aufgaben zulassen, für die diese Personen über ausreichendes Fachwissen verfügen. In diesem Fall gelten Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die in Artikel 12 festgelegten Zuständigkeiten für diese Personen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf andere Tätigkeiten, die Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen werden können, und gegebenenfalls in Bezug auf die Vorschriften über die erforderlichen Umstände und Bedingungen für eine solche Übertragung delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Tätigkeiten sowie die maßgeblichen internationalen Standards.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden