Artikel 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 6 Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere
Artikel 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
(1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 124 bis 136), mit Ausnahme der Artikel 124 und 125, des Artikels 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie des Artikels 127, nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
a) Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
b) die Verbringungen solcher Tiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergänzen.
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