Artikel 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 4 Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
Artikel 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben
(1) Abweichend von Artikel 126 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem Herkunftsmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben.
(2) Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen.
Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch auf seinem Hoheitsgebiet einen Auftrieb auf einem Transportmittel gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass diese Tiere während dieses Auftriebs nicht wieder abgeladen werden, bevor
a) sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder
b) der nachfolgende Auftrieb in einem gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 4 und 5 dafür zugelassenen Betrieb durchgeführt wird.
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