EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIERENKAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der UnionAbschnitt 3 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere MitgliedstaatenArtikel 132

Artikel 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist

In Kraft seit 20. April 2016
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