Artikel 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 3 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten
Artikel 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist
(1) Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, die den Zeitpunkt der Schlachtung nach Absatz 1 betreffen.
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