EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIERENKAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der UnionAbschnitt 2 Verbringungen zwischen MitgliedstaatenArtikel 129

Artikel 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind

In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Artikel 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at