Artikel 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
(1) Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,
a) überprüfen, ob
b) überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 151 und gemäß den nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;
c) informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere die zuständige Behörde des Herkunftsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
(2) Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betreffenden Tiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.
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