Artikel 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 3 Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union
Abschnitt 2 Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten
Artikel 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten
(1) Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie zeigen keine Krankheitssymptome;
b) sie stammen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb,
c) sie hatten während eines angemessenen Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe b Ziffern ii und iii unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
d) sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8 (Artikel 130 bis 154).
(2) Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort haltmachen.
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