Artikel 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 2 Zuchtmaterial
Artikel 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend
a) technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;
b) Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 1 erlassen wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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