Artikel 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 2 Zuchtmaterial
Artikel 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden
(1) Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann
a) zu den Spendertieren;
b) zum Datum der Gewinnung; und
c) zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:
a) die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;
b) die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.
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