Artikel 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit
Abschnitt 2 Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
Artikel 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
Rückverweise
(1) Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes:
a) Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern;
b) sie treffen Maßnahmen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden;
c) sie beteiligen sich aktiv an
d) sie arbeiten bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern zusammen.
(2) Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie vom jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.
(3) Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhalten ihre beruflichen Fähigkeiten in ihren Tätigkeitsbereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aufrecht und entwickeln sie weiter.
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