Artikel 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf
a) detaillierte Anforderungen an die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 115 Buchstabe a und Artikel 117 Buchstabe a einschließlich deren Anwendung und Verwendung;
b) Bestimmungen über die Angaben, die aufzunehmen sind in
c) Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen über
a) detaillierte Anforderungen an andere als die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Mittel und Methoden zur Identifizierung sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien von Tieren oder Umstände und Bedingungen für solche Ausnahmeregelungen;
b) Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b, die bei der Verbringung von Tieren mitzuführen sind;
c) erforderlichenfalls detaillierte Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit
d) Bestimmungen über Informationen, die aufzunehmen sind in
e) Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 112 bis 117 nach ihrem Eingang in die Union.
(3) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß diesem Artikel zu erlassen sind, stützt die Kommission diese auf die Erwägungen gemäß Artikel 119 Absatz 2.
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