Artikel 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies nach den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden, erforderlich ist:
a) Sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;
b) mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.
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