Artikel 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
(1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch
a) einen individuellen Code, der in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 geführt wird;
b) ein physisches Mittel zur Identifizierung oder eine andere Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 ausgestellt wird;
c) ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.
(2) Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.
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