Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder
Unternehmer, die Rinder halten,
a) stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;
b) stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;
c) stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument
d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.
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