Artikel 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung
Jede zuständige Behörde informiert die Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über
a) Kontaktstellen für die elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 eingerichtet wurden;
b) die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 110 zuständig sind, und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c;
c) die Mittel zur Identifizierung, die für jede Art und jede Kategorie von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 115 Buchstabe a, Artikel 117 Buchstabe a und gemäß Bestimmungen zu verwenden sind, die nach den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;
d) das vorgeschriebene Format für die Ausstellung der in Artikel 110 genannten Identifizierungsdokumente und sonstigen Dokumente.
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