Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial
Abschnitt 1 Gehaltene Landtiere
Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:
b) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schafen und Ziegen:
c) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen:
d) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:
e) der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Absatzes genannten, wenn dies in den Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung — sofern erforderlich — von Angaben, die andere Tierarten als die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Artikels genannten betreffen, in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz wegen der von diesen Tierarten ausgehenden speziellen und erheblichen Risiken, um
a) die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen;
b) die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.
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