EU-RechtVerordnungenDas Tiergesundheitsrecht der EUTEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGENTITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIERENKAPITEL 2 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und ZuchtmaterialAbschnitt 1 Gehaltene LandtiereArtikel 109

Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten — Das Tiergesundheitsrecht der EU | GesetzeFinden.at