Artikel 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 4 Führung von Aufzeichnungen
Artikel 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Betrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102, 103, 104, und 105 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf
a) Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Unternehmer, die diese handhaben oder transportieren;
b) die Arten oder Kategorien von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien nach Artikel 106 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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