Artikel 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 4 Führung von Aufzeichnungen
Artikel 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Bestimmungen zur Ergänzung der Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102, 103, 104 und 105 betreffen hinsichtlich
a) der Angaben, die zusätzlich zu den in Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind;
b) zusätzlicher Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs.
(2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Aspekte:
a) die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben oder Tätigkeiten bergen;
b) die Arten und Kategorien der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen oder zu oder von dem betreffenden Betrieb transportierten Landtiere oder des entsprechenden Zuchtmaterials;
c) die Erzeugungsart in dem Betrieb oder die Art der Tätigkeit;
d) die typischen Verbringungsmuster und Kategorien der betreffenden Tiere;
e) die Anzahl der Landtiere oder die Menge an Zuchtmaterial, für die/das der betreffende Unternehmer verantwortlich ist.
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