Artikel 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL IV REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN
TITEL I LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN
KAPITEL 1 Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse
Abschnitt 3 Von der zuständigen behörde erstellte Verzeichnisse
Artikel 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis
(1) Jede zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis und hält es auf dem aktuellen Stand.
a) aller Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;
b) aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 97 und 99 zugelassen wurden.
Sie stellt das in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Verzeichnis der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind.
Sie macht das im Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verzeichnis der zugelassenen Betriebe der Öffentlichkeit zugänglich, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind.
(2) Sofern zutreffend und relevant, kann eine zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 hinsichtlich der detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufzunehmen sind, und des Zuganges der Öffentlichkeit zu dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b delegierte Rechtsakte zu erlassen.
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