Artikel 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren — Das Tiergesundheitsrecht der EU
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 3 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit
Abschnitt 1 Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter
Artikel 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
Rückverweise
(1) Unternehmer
a) sind in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für
b) ergreifen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf gehaltene Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend
c) ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf wild lebende Tiere.
(2) Angehörige der mit Tieren befassten Berufe ergreifen im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zu Tieren und Erzeugnissen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen.
(3) Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Heimtierhalter.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden gegebenenfalls umgesetzt anhand von
a) Maßnahmen zum physischen Schutz, die Folgendes umfassen können:
b) Verwaltungsmaßnahmen, die Folgendes umfassen können:
(5) Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter arbeiten bei der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Stelle und den zuständigen Tierärzten zusammen.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Diese Durchführungsrechtsakte berücksichtigen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegebenheiten angepasst.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
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