Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme — Gasverbrauchseinrichtungen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Geräte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ausrüstungen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
(3) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, durch die von ihnen für nötig erachteten Vorschriften sicherzustellen, dass Personen, Haus- und Nutztiere und Eigentum bei der üblichen Verwendung der Geräte geschützt sind, sofern dies keine Veränderung der Geräte bedeutet.
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