Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Gasverbrauchseinrichtungen
Gliederung
KAPITEL II VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
a) von denen sie ein Gerät oder eine Ausrüstung bezogen haben,
b) an die sie ein Gerät oder eine Ausrüstung abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug bzw. nach der Abgabe des Geräts oder der Ausrüstung zehn Jahre lang vorlegen können.
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