Artikel 7 Durchführung von Grenzübertrittskontrollen — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL II AUSSENGRENZEN
KAPITEL II Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 7 Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
Rückverweise
(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
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