Artikel 44 Aufhebungen — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
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