Artikel 42 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
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