Artikel 40 Kleiner Grenzverkehr — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40 Kleiner Grenzverkehr
Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.
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