Artikel 36 Änderung der Anhänge — Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
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